Datenschutzbestimmungen für Schulen
Erläuternde Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Die
Hinweise
vom 19. April 2001 (KWMBl I Nr.9/2001 S.112), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Oktober 2002 (KWMBl I Nr.20/2002 S.354) beinhalten neben grundlegenden Begriffsbestimmungen insbesondere Aussagen zur
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
sowie der
Datensicherung.
Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Die
Verordnung
vom 23. März 2001 (KWMBl Nr.11/2001 S. 142, GVBl S.113 - letzte Änderung vom 11.9.2008) enthält insbesondere Bedingungen für den
Einsatz automatisierter Verfahren
an öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen, wie
-
Lehrer-, Schüler- und Kollegstufendatei,
- Stundenplan-, Vertretungsplan-, Notenverwaltungs- und Buchausleihprogramme,
- Videoaufzeichnungen,
-
Internetauftritt und
- passwortgeschützte Lernplattformen.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an öffentlichen Schulen
Die "Rechtlichen Hinweise zur Nutzung des Internets an staatlichen Schulen", wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus veröffentlicht und beinhalten auch ein Muster für eine Nutzungsordnung der Computereinrichtungen mit Internetzugang an Schulen.
Lehrerdatei an Schulen
